Satzung des Vereins „Traditionssegler Albin Köbis“
23996 Wendisch Rambow

§ 1 Name und Sitz

a ) Der Verein führt den Namen Traditionssegler Albin Köbis e.V.
b ) Der Sitz des Vereins ist Wendisch Rambow

§ 2 Eintrag

Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen eingetragen werden.

§ 3 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft für ein traditionelles Segelschiff. Es soll Erwachsenen und Jugendlichen die Arbeit auf Schiffen aus der Zeit der segelnden Berufsschifffahrt, insbesondere der Fischerei unter Segeln, nahe gebracht werden.
Die Mitglieder wollen in gemeinschaftlicher Arbeit zum Erhalt des Schiffes beitragen, sowie dieses als Urlaubs- und Sportstätte nutzen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Über den schriftlichen Antrag auf
ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ordentliches Mitglied können nur Einzelpersonen werden, die den Vereinszweck aktiv unterstützen. Fördernde Mitglieder können, neben Einzelpersonen, auch Vereine und Gruppen durch Zahlung des Beitrages werden. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Es besteht Beitragspflicht.
Dieser Beitrag wird jährlich erhoben.
Die Mitgliedschaft endet:
a ) durch Tod des Mitgliedes
b ) durch Austritt
c ) durch Ausschluss
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden.
Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied wird automatisch vom Verein ausgeschlossen, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Dieser Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Dieses Verlangen hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb eines Monats nach Ausschließungsbeschluss zur Einberufung der Mitgliederversammlung führen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anteilsrecht am Vereinsvermögen bzw. können eine keine Auszahlung desselbigen verlangen. Alle Beiträge, Mittel und Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie trifft mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat alle Mitglieder schriftlich mindestens 2 Wochen vor Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist mit den ordentlich geladenen, anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben nur Sitz- Rede- und Antragsrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a ) Genehmigung des vom Vorsitzenden vorgelegten Haushaltsplanes
b ) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
c ) Genehmigung der Geschäftsordnung
d ) Wahl des Kassenprüfers
e ) Beschlussfassung über Ausschließungsbeschluss

§ 7 Vorstand

a ) der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins
b ) der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter
c ) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter vertreten
d ) der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung von Beschlüssen
e ) der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
f ) Vorstandswahlen finden aller drei Jahre oder auf Verlangen von zwei Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder statt, Wiederwahl ist zulässig

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden

§ 9 Auflösung des Vereins

die Auflösung des Vereins kann durch zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens. Geldvermögen fällt an die Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Ort und Tag der Errichtung: Wendisch Rambow, den 16.02.03

   
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