Satzung des Vereins Traditionssegler Albin
Köbis
23996 Wendisch Rambow
§ 1 Name und Sitz
a ) Der Verein führt den Namen Traditionssegler Albin Köbis
e.V.
b ) Der Sitz des Vereins ist Wendisch Rambow
§ 2 Eintrag
Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen
eingetragen werden.
§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft für
ein traditionelles Segelschiff. Es soll Erwachsenen und Jugendlichen
die Arbeit auf Schiffen aus der Zeit der segelnden Berufsschifffahrt,
insbesondere der Fischerei unter Segeln, nahe gebracht werden.
Die Mitglieder wollen in gemeinschaftlicher Arbeit zum Erhalt des Schiffes
beitragen, sowie dieses als Urlaubs- und Sportstätte nutzen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Über
den schriftlichen Antrag auf
ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ordentliches Mitglied
können nur Einzelpersonen werden, die den Vereinszweck aktiv unterstützen.
Fördernde Mitglieder können, neben Einzelpersonen, auch Vereine
und Gruppen durch Zahlung des Beitrages werden. Nur ordentliche Mitglieder
haben Stimmrecht. Es besteht Beitragspflicht.
Dieser Beitrag wird jährlich erhoben.
Die Mitgliedschaft endet:
a ) durch Tod des Mitgliedes
b ) durch Austritt
c ) durch Ausschluss
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorsitzenden.
Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied
wird automatisch vom Verein ausgeschlossen, wenn es seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen
die Vereinsinteressen verstößt. Dieser Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Dem Mitglied steht
das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Einberufung der Mitgliederversammlung
zu verlangen. Dieses Verlangen hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb
eines Monats nach Ausschließungsbeschluss zur Einberufung der
Mitgliederversammlung führen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
dann entgültig mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anteilsrecht
am Vereinsvermögen bzw. können eine keine Auszahlung desselbigen
verlangen. Alle Beiträge, Mittel und Einnahmen werden ausschließlich
zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie trifft mindestens
einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand
hat alle Mitglieder schriftlich mindestens 2 Wochen vor Termin unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung
von 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der
Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist mit den ordentlich
geladenen, anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Es wird mündlich
abgestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen. In der Mitgliederversammlung hat jedes
ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben nur
Sitz- Rede- und Antragsrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a ) Genehmigung des vom Vorsitzenden vorgelegten Haushaltsplanes
b ) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
c ) Genehmigung der Geschäftsordnung
d ) Wahl des Kassenprüfers
e ) Beschlussfassung über Ausschließungsbeschluss
§ 7 Vorstand
a ) der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins
b ) der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem
Stellvertreter
c ) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter vertreten
d ) der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins, ihm obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung von Beschlüssen
e ) der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen
f ) Vorstandswahlen finden aller drei Jahre oder auf Verlangen
von zwei Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder statt, Wiederwahl ist zulässig
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen werden
§ 9 Auflösung des Vereins
die Auflösung des Vereins kann durch zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen werden. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des
Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens. Geldvermögen fällt an die Gesellschaft
zur Rettung
Schiffbrüchiger, die es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwenden darf.
Ort und Tag der Errichtung: Wendisch Rambow, den 16.02.03